FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.05.1999
9 K 317/98
Normen:
ErbStG 1997 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1922 ; ErbStG 1997 § 12 Abs. 3 ; ErbStG 1997 § 10 Abs. 1 Satz 2; BGB § 362 Abs. 1 ; GBO § 19 ; BGB § 873 ; BGB § 925 ; ErbStG 1997 § 9 Abs. 1 ; ErbStG 1997 § 11 ; BewG § 138 ; BewG § 9 ; ErbStG 1997 § 12 Abs. 1 ; AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1019

Erbschaftsteuerliche Behandlung eines Grundstückskaufs des Erblassers bei zum Todeszeitpunkt noch ausstehender Eigentumsumschreibung im Grundbuch; Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Vermögensanfalls nach Maßgabe des Zivilrechts

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1999 - Aktenzeichen 9 K 317/98

DRsp Nr. 2001/1396

Erbschaftsteuerliche Behandlung eines Grundstückskaufs des Erblassers bei zum Todeszeitpunkt noch ausstehender Eigentumsumschreibung im Grundbuch; Bestimmung des erbschaftsteuerlichen Vermögensanfalls nach Maßgabe des Zivilrechts

1. Ist der Erblasserin die von ihr gekaufte und vollständig bezahlte Wohnung bereits übergeben worden, sind eine Eintragungsbewilligung und eine Auflassung zu ihren Gunsten erklärt worden und hat die Erblasserin noch vor ihrem Tod beim Grundbuchamt den Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt, dann geht erbschaftsteuerlich ein nicht mit dem gemeinen Wert (des Eigentumsverschaffungsanspruchs), sondern maximal mit dem Grundbesitzwert anzusetzendes "Anwartschaftsrecht" auf die Erbin über. 2. Für dieses Anwartschaftsrecht ist, anders als für den Grundbesitzwert, keine gesonderte Feststellung erforderlich; dementsprechend kommt eine Aussetzung des Verfahrens betreffend die Erbschaftsteuer nicht in Betracht. 3. Der der Erbschaftsteuer unterliegende Vermögensanfall ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen.

Normenkette:

ErbStG 1997 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1922 ; ErbStG 1997 § 12 Abs. 3 ; ErbStG 1997 § 10 Abs. 1 Satz 2; BGB § 362 Abs. 1 ; GBO § 19 ; BGB § 873 ; BGB § 925 ; ErbStG 1997 § 9 Abs. 1 ; ErbStG 1997 § 11 ; BewG § 138 ; BewG § 9 ; ErbStG 1997 § 12 Abs. 1 ; AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: