FG München - Urteil vom 14.02.2001
4 K 153/98
Normen:
ErbStG § 11 ; AO (1977) § 163 ; BewG § 11 Abs. 1 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 769

Erbschaftsteuerliche Maßgeblichkeit der Kurswerte von Wertpapieren am Todestag des Erblassers; Kursverluste von Wertpapieren nach dem erbschaftsteuerlichen Stichtag nicht sachlich unbillig

FG München, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 4 K 153/98

DRsp Nr. 2001/8808

Erbschaftsteuerliche Maßgeblichkeit der Kurswerte von Wertpapieren am Todestag des Erblassers; Kursverluste von Wertpapieren nach dem erbschaftsteuerlichen Stichtag nicht "sachlich unbillig"

1. Wegen des bei der Erbschaftsteuer geltenden Stichtagsprinzips sind zum Nachlass gehörende Verkaufsoptionsscheine als Wertpapiere auch dann mit ihrem Kurswert am Todestag des Erblassers anzusetzen, wenn sie zwischenzeitlich fast vollständig wertlos geworden sind und der Erbe in seinem Verfügungsrecht, z.B. wegen einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung, beschränkt war. 2. Im Hinblick auf einen Kursverfall geerbter Wertpapiere seit dem Todestag des Erblassers kommt eine niedrigere Erbschaftsteuerfestesetzung wegen sachlicher Unbilligkeit nach § 163 AO (1977) jedenfalls dann nicht Betracht, wenn nur ein untergeordneter Teil der der im Depot des Erblassers enthaltenen Wertpapiere einen erheblichen Kursverslust erlitten hat und zudem andere Wertpapiere in dem Depot seither Kursgewinne erzielt haben.

Normenkette:

ErbStG § 11 ; AO (1977) § 163 ; BewG § 11 Abs. 1 ; ErbStG § 12 Abs. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob für zu einem Wertpapierdepot gehörende Verkaufsoptionsscheine aufgrund eines nach dem Erbfall eingetretenen Kursverfalls die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen ist.