KG - Beschluss vom 27.06.2006
1 W 366/05
Normen:
BGB § 2353 ; RAG-DDR § 25 Absatz 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 220
FamRZ 2006, 1713
KGReport 2006, 753
NJ 2006, 514
NJW-RR 2007, 7
Rpfleger 2006, 542
ZEV 2007, 226
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 539/04
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 359/00

Erbschein nach dem Recht der ehemaligen DDR nur nach Darlegung eines Bedürfnisses erteilbar

KG, Beschluss vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 1 W 366/05

DRsp Nr. 2006/21752

Erbschein nach dem Recht der ehemaligen DDR nur nach Darlegung eines Bedürfnisses erteilbar

»Für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach dem Recht der ehemaligen DDR fehlt es in der Regel an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Nachlassgegenständen bestehen, die von diesem Erbschein erfasst werden.«

Normenkette:

BGB § 2353 ; RAG-DDR § 25 Absatz 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Beteiligte zu 1) ist die Tochter des nnnnnnnn aus dessen erster Ehe. Ihr Vater war der zweite Ehemann der Erblasserin, die vor ihm verstarb. Die Beteiligte zu 2) ist die einzige Nichte der Erblasserin. Deren Eltern und Geschwister sind vorverstorben. Die Erblasserin hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen.