KG - Beschluss vom 16.03.2004
1 W 458/01
Normen:
BGB § 2361 Abs. 1 ; RpflG § 8 Abs. 2, 4 ; RpflG § 16 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 126
KGReport 2004, 362
NJW-RR 2004, 801
NotBz 2004, 439
Rpfleger 2004, 423
VersR 2004, 1903
ZEV 2005, 255
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 198/01
AG Berlin-Spandau, vom 22.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 607/97

Erbscheinserteilung durch Rechtspfleger bei Testament mit Erbeinsetzunge

KG, Beschluss vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 1 W 458/01

DRsp Nr. 2004/10161

Erbscheinserteilung durch Rechtspfleger bei Testament mit Erbeinsetzunge

Für die Erteilung eines Erbscheins aufgrund einer letztwilligen Verfügung, die eine Erbeinsetzung aufgrund gesetzlicher Erbfolge enthält, ist der Rechtspfleger nicht zuständig. Ein derartig erteilter Erbschein ist wegen formeller Unwirksamkeit einzuziehen.

Normenkette:

BGB § 2361 Abs. 1 ; RpflG § 8 Abs. 2, 4 ; RpflG § 16 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die mit dem Ziel der Einziehung des die frühere Beteiligte als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins vom 2. September 1997 eingelegte weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. Die Beschwerdebefugnis der früheren Beteiligten ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist. Durch den während des Verfahrens der weiteren Beschwerde eingetretenen Tod der früheren Beteiligten ist keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten; das Verfahren ist vielmehr mit ihren Rechtsnachfolgern fortzuführen (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 66; Jansen, FGG, 2. Aufl., Vorbem. §§ 8 - 18, Rdn. 37; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rdn. 115). Da die jetzigen Beteiligten durch den Erbschein des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Januar 2003 als Miterben der früheren Beteiligten ausgewiesen sind, sind sie nunmehr an diesem Verfahren beteiligt.