I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine Stiefmutter (S) waren neben anderen Gesellschaftern an einer OHG und als Kommanditisten an einer KG beteiligt. Mit notariell beurkundeten Verträgen vom 25. Februar 1997 übertrug S ihre Beteiligungen an der OHG und der KG einschließlich des Gewinnbezugsrechts mit Wirkung ab 1. Januar 1997 unentgeltlich auf ihren Sohn. Ausgenommen von der Übertragung waren die "gesamten Gesellschafterdarlehen (Kapitalkonto II)" der S bei der OHG und der KG. Diese übertrug S unentgeltlich auf den Kläger.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm bei der Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Kläger an, dass die auf ihn übertragenen Kapitalkonten nicht nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) begünstigt sind. Einspruch und Klage blieben in diesem Punkt erfolglos.
Der Kläger stützt die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.
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