BFH - Urteil vom 17.02.1999
II R 65/97
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1482
BFH/NV 1999, 1338
BFH/NV 1999, 1426
BFHE 188, 439
BStBl II 1999, 476
DStR 1999, 1067
DStZ 1999, 661
ZEV 1999, 324
Vorinstanzen:
FG Bremen,

ErbSt; Zuwendung von Anteilen an PersG

BFH, Urteil vom 17.02.1999 - Aktenzeichen II R 65/97

DRsp Nr. 1999/7291

ErbSt; Zuwendung von Anteilen an PersG

1. Überträgt der Gesellschafter einer PersG einen Teil seines Gesellschaftsanteils unentgeltlich auf einen anderen Gesellschafter, so liegt keine gemischte Schenkung vor. 2. Eine teilweise Entgeltlichkeit der Zuwendung und damit eine gemischte Schenkung ergibt sich auch nicht daraus, dass zum Zeitpunkt der Übertragung Gesellschaftsschulden bestanden. Zwar muss der andere Gesellschafter nunmehr gesellschaftsintern die Gesellschaftsschulden zu einem höheren Anteil als bisher gegen sich gelten lassen. Hierin liegt aber schenkungsteuerrechtlich kein Entgelt für die Übertragung des Gesellschaftsanteils. Das gilt auch für die Übertragung einer Beteiligung an einer lediglich grundstücksbesitzenden PersG.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und sein Vater waren persönlich haftende Gesellschafter einer KG. Zweck der Gesellschaft war die Vermietung eines ihr gehörenden Grundstücks, das mit einem Hotelgebäude mit Ladenpassage bebaut war. Durch notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom 5. Oktober 1994 übertrug der Vater einen Teil seines Gesellschaftsanteils auf den die Übertragung annehmenden Kläger.