1. Ein von Todes wegen erworbenes Wertpapierdepot ist nach den Verhältnissen vom Todestag des Erblassers zu bewerten. Wertveränderungen nach diesem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen.2. Das Stichtagsprinzip gilt auch den Fall, in dem das Verfügungsrecht des Erben (z. B. infolge Anordnung der Testamentsvollstreckung) beschränkt ist. Für den Fall der Verfügungsbeschränkung durch Testamentsvollstreckung hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Möglichkeit keine abweichende Regelung vorgesehen.