Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 21.7.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 470.000 EUR festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Testaments der Erblasserin vom 20.10.2003 und damit um die Erbfolge.
Die 1944 geborene Antragstellerin war die Lebensgefährtin des 1941 geborenen Erblassers und wohnte bei diesem von 1980 bis Mitte 1993 in dessen Haus im Gxxx in Berlin, zusammen mit den beiden Töchtern der Antragstellerin, Kxxx und Sxxx. Die Trennung erfolgte Ende 1992. Es verblieb jedoch auch nach der Trennung eine freundschaftliche Verbindung.
Die 1945 geborene Antragsgegnerin ist die Schwester des Erblassers.
Der Erblasser verfasste am 20.10.2003 handschriftlich ein Testament, das folgenden Wortlaut hat:
"Mein letzter Wille!
Meine bisher gemachten Testamente sind hiermit hinfällig. Im Falle meines Ablebens erbt meine Schwester, Bxxx Rxxx, geborene Fxxx, mein Grundstück in der Kxxx (irgendwelche Bedingungen sind dabei nicht geknüpft).
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