BFH - Urteil vom 21.01.1998
II R 16/95
Normen:
AO (1977) § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2, §§ 56, 57, 58 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 1998, 630
BB 1998, 883
BFH/NV 1998, 634
BFHE 185, 54
BStBl II 1998, 758
DB 1998, 659
NZG 1998, 360
ZEV 1998, 151
Vorinstanzen:
FG München,

Erfüllung einer Rentenverpflichtung durch eine Stiftung

BFH, Urteil vom 21.01.1998 - Aktenzeichen II R 16/95

DRsp Nr. 1998/6647

Erfüllung einer Rentenverpflichtung durch eine Stiftung

»Verbindlichkeiten, die in Ausführung des Stiftungsgeschäftes auf die Stiftung übergehen, mindern von vornherein das der Stiftung zugewendete Vermögen; der zur Erfüllung derartiger Ansprüche notwendige Teil des Stiftungsvermögens steht den satzungsmäßigen Zwecken der Stiftung von Anfang an nicht zur Verfügung. Die Erfüllung derartiger Ansprüche stellt keinen Verstoß gegen die Gebote der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit dar; für die Anwendung des § 58 Nr. 5 AO 1977 ist insoweit kein Raum.«

Normenkette:

AO (1977) § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2, §§ 56, 57, 58 Nr. 5 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige Stiftung nach §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ihre Errichtung geht zurück auf die testamentarischen Anordnungen des am 13. Juni 1971 verstorbenen Unternehmers S. Dieser hatte seine Ehefrau (E) unter der Auflage zur Alleinerbin eingesetzt, das im Nachlaß vorhandene Betriebsvermögen auf eine noch zu errichtende ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dienende Stiftung zu übertragen. Die Stiftung sollte verpflichtet sein, an E eine monatliche, währungsgesicherte Rente zu zahlen.