BayObLG - Beschluss vom 15.05.2001
2Z BR 52/01
Normen:
GBO § 29, § 51 ; BGB § 2113, § 2136, § 2165 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 25
DNotZ 2001, 808
FamRZ 2002, 135
ZEV 2001, 403
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth 1,3 T 10819/00 ,
AG Schwabach,

Erfüllung eines angeordneten Vermächtnisses

BayObLG, Beschluss vom 15.05.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 52/01

DRsp Nr. 2001/11805

Erfüllung eines angeordneten Vermächtnisses

»1. Die Verfügung eines nicht befreiten Vorerben über einen Nachlassgegenstand bedarf dann nicht der Zustimmung der Nacherben, wenn damit ein vom Erblasser angeordnetes Vermächtnis erfüllt wird. Offen bleibt, ob der Nachweis, dass ein Vermächtnis erfüllt wird, dem Grundbuchamt gegenüber durch ein privatschriftliches Testament geführt werden kann.2. Ist ein vermächtnisweise zugewendetes Grundstück mit Eigentümerrechten belastet, so lässt die testamentarische Verfügung, der Vorerbe sei verpflichtet, das Grundstück gegen Übernahme der beim Erbfall vorhandenen Belastungen zu übergeben, aus sich heraus nicht die zweifelsfreie Auslegung zu, auch die Eigentümerrechte seien mitvermacht.«

Normenkette:

GBO § 29, § 51 ; BGB § 2113, § 2136, § 2165 ;

Gründe:

I.