OLG München - Beschluss vom 26.07.2006
32 Wx 88/06
Normen:
BGB § 2084 ;
Fundstellen:
NotBZ 2007, 260
OLGReport-München 2006, 741
ZEV 2006, 456
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1770/01
AG Memmingen,

Ergänzende Auslegung eines im Ausland errichteten Testaments zur Überlassung eines Wohnhauses bei späterem Inlandswohnsitz

OLG München, Beschluss vom 26.07.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 88/06

DRsp Nr. 2006/20303

Ergänzende Auslegung eines im Ausland errichteten Testaments zur Überlassung eines Wohnhauses bei späterem Inlandswohnsitz

»Die ergänzende Auslegung eines im Ausland errichteten Testaments kann ergeben, dass an die Stelle des am Ort der Testamentserrichtung vorhandenen und den Gegenstand eines Vorausvermächtnisses zu Gunsten der Ehefrau des Erblassers bildenden Wohnhauses das zum Erbfallzeitpunkt im Inland gemeinsam genutzte Wohnhaus tritt, wenn der Erblasser nach Testamentserrichtung wieder dauerhaft nach Deutschland zurückkehrte.«

Normenkette:

BGB § 2084 ;

Gründe:

I. Der später verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 2 wohnte bis Anfang 1996 mit seiner Ehefrau in Kansas/USA. 1992 errichtete er in formgültiger Weise vor einem amerikanischen Rechtsanwalt ein Testament. In diesem setzte er u. a. seine Ehefrau zum "executor" dieses Testaments ein. In Artikel III verfügte er wie folgt: