SchlHOLG - Beschluss vom 13.05.2013
3 Wx 43/12
Normen:
§§ 2270, 2271 BGB;
Vorinstanzen:
AG Husum, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 481/12

Ergänzende Testamentsauslegung beim Ehegattentestament

SchlHOLG, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 3 Wx 43/12

DRsp Nr. 2013/14947

Ergänzende Testamentsauslegung beim Ehegattentestament

1. Eine gemäß § 2271 Abs. 2 BGB unwirksame Beeinträchtigung des durch eine bindende wechselbezügliche Verfügung Bedachten stellt auch dar, wenn der gebundene Überlebende nachträglich einen Nacherben bestimmt oder den Bedachten durch eine Testamentsvollstreckung belastet.2. Haben Eheleute 1969 in einem Ehegattentestament ihr schwerbehindertes Kind bedacht, ist nach dem Tode des einen Ehegatten und eingetretener Bindung des Längerlebenden eine ergänzende Auslegung dahin, dass dem Längerlebenden Testamentsänderungen unter Berücksichtigung zwischenzeitlich geänderter Rechtsprechung (zum sog. Behindertentestament) gestattet sein sollen, nicht ohne weiteres möglich. Orientierungssätze: Ergänzende Testamentsauslegung beim Ehegattentestament

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Husum vom 20. Februar 2013 geändert. Der Antrag der Beteiligten zu 2. auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten I. Instanz trägt die Beteiligte zu 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 69.300,00 €.

Normenkette:

§§ 2270, 2271 BGB;

Gründe

I.