VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2017
2 S 1750/15
Normen:
AO § 163; AO § 218 Abs. 2; AO § 226 Abs. 1; AO § 226 Abs. 3; AO § 227; KAG § 3 Abs. 1 Nr. 2b, N. 4c und Nr. 5a; KAG § 3 Abs. 2; AO § 45 Abs. 2 S. 1; BGB § 390; BGB § 395; BGB § 1967; BGB § 1975; BGB Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2017, 796
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2312/14

Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit festgesetzten Abgabenforderungen; Allgemeine Leistungsklage des Abgabenpflichtigen auf Auszahlung einer Abgabenerstattung; Begründung eines verfahrensrechtlichen Hindernisses für die Verwirklichung des Anspruchs durch die Unbilligkeit der Festsetzung oder Erhebung der kommunalen Abgabe; Nach dem Tod des Erblassers entstandene Abwassergebühren- und Grundsteuerforderungen als Eigenverbindlichkeiten des Fiskuserben; Heranziehung des Fiskuserben zu Grundbesitzabgaben

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 2 S 1750/15

DRsp Nr. 2017/10960

Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit festgesetzten Abgabenforderungen; Allgemeine Leistungsklage des Abgabenpflichtigen auf Auszahlung einer Abgabenerstattung; Begründung eines verfahrensrechtlichen Hindernisses für die Verwirklichung des Anspruchs durch die Unbilligkeit der Festsetzung oder Erhebung der kommunalen Abgabe; Nach dem Tod des Erblassers entstandene Abwassergebühren- und Grundsteuerforderungen als Eigenverbindlichkeiten des Fiskuserben; Heranziehung des Fiskuserben zu Grundbesitzabgaben

1. Eine Aufrechnungserklärung kann nicht als Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO ausgelegt werden, da ein Abrechnungsbescheid erst ergehen kann, nachdem Streit darüber entstanden ist, ob ein Abgabenanspruch durch Aufrechnung erloschen ist.2. Eine mangels Abrechnungsbescheids unzulässige allgemeine Leistungsklage auf Auszahlung einer Abgabenerstattung kann, wenn der Kläger zumindest konkludent den Erlass eines Abrechnungsbescheids beantragt hat, in eine Untätigkeitsklage umgedeutet werden mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen.