I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau waren an einer GmbH beteiligt. Sie übertrugen 1984 ihre GmbH-Anteile auf die Mutter des Klägers; der Kläger wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH bestellt. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 25. August 1988 gab die Mutter des Klägers diesem gegenüber ein Angebot zur Abtretung der Geschäftsanteile an der GmbH ab; eine Zahlung für die zum Nennwert zu übertragenden Anteile sollte nicht erfolgen. Der Kläger nahm dieses Angebot mit notariell beurkundeter Erklärung vom 18. Dezember 1990 an.
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