BFH - Urteil vom 05.02.2003
II R 84/00
Normen:
AO § 227 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 340
ZEV 2004, 128
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4469/98

Ermessen: Erlass von Schenkungssteuer

BFH, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen II R 84/00

DRsp Nr. 2004/324

Ermessen: Erlass von Schenkungssteuer

1. Ermessensentscheidungen können vom FG nur darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. Das FG hat nicht nachzuprüfen, ob die Ermessensentscheidung richtig oder angebracht ist, oder ob sie sich aus anderen als den der Ermessensentscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen als richtig erweist.2. Der Umstand, dass der Bedachte bei der Bildung des ihm später übertragenen Vermögens des Zuwendenden mitgewirkt hat, rechtfertigt keinen Erlass der SchSt aus Gründen sachlicher Unbilligkeit.

Normenkette:

AO § 227 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 102 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Ehefrau waren an einer GmbH beteiligt. Sie übertrugen 1984 ihre GmbH-Anteile auf die Mutter des Klägers; der Kläger wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH bestellt. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 25. August 1988 gab die Mutter des Klägers diesem gegenüber ein Angebot zur Abtretung der Geschäftsanteile an der GmbH ab; eine Zahlung für die zum Nennwert zu übertragenden Anteile sollte nicht erfolgen. Der Kläger nahm dieses Angebot mit notariell beurkundeter Erklärung vom 18. Dezember 1990 an.