I.
Der 1997 im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasser hatte mit seinen drei Söhnen am 19.2.1988 einen notariell beurkundeten Erbvertrag geschlossen, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:
II.
Erbvertrag
Im Wege des Erbvertrags bestimmt E (der Erblasser) seine Söhne A, B (Beteiligter zu 2) und C (Beteiligter zu 1), ersatzweise deren Abkömmlinge nach Stämmen, zu seinen Erben zu gleichen Teilen.
2. E ordnet an, dass die von ihm soeben eingesetzten Erben sowohl Schenkungen, die sie von E empfangen haben als auch Schenkungen, die sie von ihrer Mutter empfangen haben, bei der Auseinandersetzung des Nachlasses untereinander auszugleichen haben....
3. Das Recht der Erben, Auseinandersetzung des Nachlasses zu verlangen, wird auf die Dauer von drei Jahren seit dem Erbfall ausgeschlossen.
4. E bleiben die übrigen in dieser Urkunde enthaltenen Verfügungen von Todes wegen vorbehalten.
5. Die vertragsmäßigen Verfügungen werden jeweils angenommen.
...
IV.
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