OLG Zweibrücken - Beschluss vom 16.03.2006
3 W 42/06
Normen:
BGB § 133 § 2084 § 2200 Abs. 1 ; FGG § 81 Abs. 1 § 29 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DNotZ 2006, 773
FGPrax 2006, 169
FamRZ 2006, 891
OLGReport-Zweibrücken 2006, 687
Rpfleger 2006, 409
ZEV 2007, 31
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6/06
AG Sobernheim, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 229/05

Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 3 W 42/06

DRsp Nr. 2006/21431

Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

»Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Ersuchens des Erblassers an das Nachlassgerich zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers, wenn der durch das Testament ernannte Testamentsvollstrecker das Amt ablehnt.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 § 2200 Abs. 1 ; FGG § 81 Abs. 1 § 29 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) gegen die vom Landgericht bestätigte Ernennung des Beteiligten zu 3) zum Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht gemäß § 2200 BGB ist nach §§ 81 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG als sofortige weitere Beschwerde statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

1 a) Nach § 2200 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in seinem Testament darum ersucht hat. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass ein Ersuchen im Sinne von § 2200 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich gestellt sein braucht. Vielmehr genügt, dass sich durch - gegebenenfalls ergänzende - Auslegung der letztwilligen Verfügung (§§ 133, 2084 BGB) ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen lässt.