OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.1996
22 U 92/96
Normen:
BGB §§ 117 2038 2040 2042 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)97b
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 122/95

Ernsthaftigkeit einer aus steuerlichen Gründen getroffenen Darlehensvereinbarung; Auseinandersetzung eines nur noch aus einer Darlehensforderung bestehenden Nachlasses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 22 U 92/96

DRsp Nr. 1997/2517

Ernsthaftigkeit einer aus steuerlichen Gründen getroffenen Darlehensvereinbarung; Auseinandersetzung eines nur noch aus einer Darlehensforderung bestehenden Nachlasses

»1. Wird das Einzelunternehmem des Vaters von seinen Söhnen in Form einer GmbH weitergeführt und der Überschuß der Aktiva des Einzelunternehmens über dessen Passiva in den Bilanzen der GmbH als unverzinsliches Darlehen des Vaters ausgewiesen, um Schenkungssteuer zu sparen, so ist mangels sonstiger Anhaltspunkte nicht von einem Scheingeschäft, sondern von einem ernsthaft gewollten Darlehen auszugehen.2. Wenn der Nachlaß nur noch aus einer Darlehnsforderung besteht, hat der eine Miterbe gegen den anderen Miterben keinen Anspruch auf Mitwirkung bei der Kündigung des Darlehns, sondern nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung durch reale Teilung der Darlehnsforderung.«

Normenkette:

BGB §§ 117 2038 2040 2042 ;

Tatbestand: