BAG - Urteil vom 25.04.2013
2 AZR 960/11
Normen:
GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. 18; EuGVVO Art. 19 Nr. 2 Buchst. a; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1; BGB § 626;
Fundstellen:
AP GVG § 20 Nr. 7
AuR 2013, 461
EzA-SD 2013, 15
NZA 2014, 280
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 864/11
ArbG Düsseldorf, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7637/10

Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten

BAG, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 960/11

DRsp Nr. 2013/21557

Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten

Orientierungssätze: 1. Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit iSv. § 20 Abs. 2 GVG richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich sind oder nicht. 2. Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Tätigkeit grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen. Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege.