BayObLG - Beschluß vom 19.09.1989 BReg 1 a Z 16/89
Normen:
BGB § 2273 Abs. 1, § 2300 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 135
FamRZ 1990, 215
MDR 1990, 154
Rpfleger 1990, 22
Eröffnung eines Erbvertrags
BayObLG, Beschluß vom 19.09.1989 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 16/89
DRsp Nr. 1999/10723
Eröffnung eines Erbvertrags
»Die Eröffnung eines Erbvertrags hat sich nach dem Tod des Erstversterbenden auf alle letztwilligen Verfügungen dieses Erblassers zu erstrecken, gleichviel, ob sie gültig oder ungültig oder durch sein Vorversterben gegenstandslos geworden sind. Verfügungen des Überlebenden, die sich nicht sondern lassen, sind mitzueröffnen.«