a. »Nach § 748 BGB haben die Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft unter anderem die Kosten der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Darauf gründet die Kl. [Schwester der Bekl.] den von ihr geltend gemachten Anspruch, die Bekl. habe ihr die Hälfte ihrer Aufwendungen für die von ihr durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen zu erstatten. Die Regelung des § 748 BGB kann indessen [wie im Streitfall geschehen] abbedungen werden. ... Die Klage kann jedoch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet sein.
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