BGH - Urteil vom 25.05.1992
II ZR 232/91
Normen:
BGB § 242, § 748 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 31
DRsp I(138)641a
EWiR § 242 BGB 2/92, 749
KTS 1992, 693
MDR 1992, 964
NJW 1992, 2282
WM 1992, 1538
ZIP 1992, 1003

Erstattungsanspruch des Miteigentümers wegen Werterhöhung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

BGH, Urteil vom 25.05.1992 - Aktenzeichen II ZR 232/91

DRsp Nr. 1993/554

Erstattungsanspruch des Miteigentümers wegen Werterhöhung bei Wegfall der Geschäftsgrundlage

»Haben sich zwei Miteigentümer eines Grundstücks darauf geeinigt, daß einer von ihnen allein das Grundstück nutzen und die Erhaltungsaufwendungen tragen solle, und wird später auf Antrag des anderen das Grundstück versteigert, so kann dieser nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verpflichtet sein, eine durch die Aufwendungen des Grundstücksbenutzers geschaffene und noch vorhandene Werterhöhung diesem anteilig zu erstatten, soweit sie sich im Versteigerungserlös niedergeschlagen hat.«

Normenkette:

BGB § 242, § 748 ;

a. »Nach § 748 BGB haben die Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft unter anderem die Kosten der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. Darauf gründet die Kl. [Schwester der Bekl.] den von ihr geltend gemachten Anspruch, die Bekl. habe ihr die Hälfte ihrer Aufwendungen für die von ihr durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen zu erstatten. Die Regelung des § 748 BGB kann indessen [wie im Streitfall geschehen] abbedungen werden. ... Die Klage kann jedoch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet sein.