OLG Bremen - Urteil vom 08.02.2001
2 U 101/99
Normen:
BGB § 260 Abs. 2 § 2314 § 2325 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2001, 201
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1467/97

Erteilung einer Auskunft durch Abtretung eines eigenen Auskunftsanspruchs; Überprüfung einer erteilten Auskunft

OLG Bremen, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 2 U 101/99

DRsp Nr. 2004/8738

Erteilung einer Auskunft durch Abtretung eines eigenen Auskunftsanspruchs; Überprüfung einer erteilten Auskunft

»1. Der Auskunftspflichtige kann verpflichtet sein, seinen eigenen Auskunftsanspruch gegenüber einer Bank an den Pflichtteilsberechtigten abzutreten, wenn er sich das Wissen der Bank nicht verschafft hat, obwohl ihm dies zumutbar war (im Anschluss an BGH v. 28.2.1989 - XI ZR 91/88, BGHZ 107, 104 = MDR 1989, 634 = NJW 1989, 1601). 2. Dies gilt nicht, wenn der Auskunftspflichtige eine vollständige Auskunft erteilt hat und die Abtretung seines Auskunftsanspruchs gegenüber der Bank nur der Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft dienen soll. Hierfür steht dem Pflichtteilsberechtigten nur der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu (§ 260 Abs. 2 BGB).«

Normenkette:

BGB § 260 Abs. 2 § 2314 § 2325 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg.

Dem Kläger steht der in zweiter Instanz geltend gemachte Anspruch auf Abtretung der gegen die Banken gerichteten Auskunftsansprüche nicht zu.