Die Berufung des Klägers ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg.
Dem Kläger steht der in zweiter Instanz geltend gemachte Anspruch auf Abtretung der gegen die Banken gerichteten Auskunftsansprüche nicht zu.
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