Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Nachlassgerichts vom 07. März 2013 aufgehoben und das Nachlassgericht angewiesen, das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen.
Die am 15. März 2013 beim Nachlassgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den am 12. März 2013 zugestellten Beschluss des Nachlassgerichts, durch den sein Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnis zurückgewiesen worden ist, ist gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig; der Antragsteller ist durch die Zurückweisung seines Antrages beschwert und seine Beschwerde ist form- und fristgerecht beim Nachlassgericht eingelegt worden.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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