Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500 EUR.
I.
Mit notariellem Vertrag vom 21.5.1997 erwarb der Beteiligte - eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts - eine erst noch zu vermessende Teilfläche eines Grundstücks. Die Verkäufer übernahmen die Freistellung des Vertragsobjekts von allen im Grundbuch eingetragenen Belastungen, soweit diese nicht ausdrücklich übernommen wurden. Zur Urkunde vom 19.11.1997 wurde u.a. die Auflassung erklärt und am 14.8.1998 der Eigentumsübergang und die Verschmelzung mit anderen Grundstücken des Beteiligten im Grundbuch eingetragen. Dabei wurde eine Belastung ("Stahlwasserbezugsrecht") mitübertragen.
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