Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2013 16 K 3701/12 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 18. September 2012 aufgehoben.
Die Einkommensteuer 2006 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 25. Juli 2012 auf 0 € festgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist, ob Zinsen, die für einen vermächtnisweise zugewendeten Geldbetrag mit hinausgeschobenem Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen sind, beim Vermächtnisnehmer zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr (2006) geltenden Fassung (EStG) führen.
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