Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Der weiter geltend gemachte Verfahrensmangel wird schon nicht prozessordnungsgemäß dargetan.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des §
a) Die Beschwerde bezeichnet die Frage als grundsätzlich bedeutsam,
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|