BGH - Urteil vom 18.06.2003
IV ZR 59/02
Normen:
VVG § 166 ; AVB f. Lebensvers. (ALB 86) § 13 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 992
FamRZ 2003, 1264
InVo 2004, 30
NJW 2003, 2679
VersR 2003, 1021
zfs 2004, 33
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Wiesbaden,

Erwerb von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall

BGH, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen IV ZR 59/02

DRsp Nr. 2003/9764

Erwerb von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall

»Auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort.«

Normenkette:

VVG § 166 ; AVB f. Lebensvers. (ALB 86) § 13 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Bezugsberechtigte einer Kapitallebensversicherung mit Mehrfachauszahlung von dem beklagten Versicherer die Zahlung eines ersten Teilbetrages der Versicherungssumme.

Der Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1987 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Vereinbart war eine Versicherungssumme von 30.000 DM, die im Erlebensfall in Teilbeträgen ausgezahlt werden sollte. Der erste Teilbetrag von 12.000 DM wurde am 1. Dezember 1999 fällig. Im Versicherungsantrag hatte der Ehemann der Klägerin als Bezugsberechtigte seine "Rechtsnachfolger" angegeben, ohne das Widerrufsrecht auszuschließen. Im Jahr 1994 bestimmte er die Klägerin als unwiderruflich Bezugsberechtigte im Erlebensfall, was die Beklagte schriftlich bestätigte.