FG Münster - Urteil vom 31.01.2001
3 K 2322/00 Erb
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; ErbStG § 10 Abs. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 1 S 2 ; ErbStG § 10 Abs. 3 ; ErbStG § 10 Abs. 4 ; ErbStG § 10 Abs. 5 ; ErbStG § 10 Abs. 6 ; ErbStG § 10 Abs. 7 ; ErbStG § 10 Abs. 8 ; ErbStG § 10 Abs. 9 ; BewG § 14 ; EStG (a.F. bis 31.12.1998) § 35 ; ErbStG § 3 Abs. 1 ;

Erwerb von Todes wegen aufgrund Vertrags zugunsten Dritter

FG Münster, Urteil vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 3 K 2322/00 Erb

DRsp Nr. 2002/4646

Erwerb von Todes wegen aufgrund Vertrags zugunsten Dritter

1) Dienstvertraglich vereinbarte Hinterbliebenenversorgung der Witwe eines die GmbH beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers - keine wertmindernde Berücksichtigung der künftigen Einkommensteuerbelastung 2) Vereinbart eine GmbH mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen des Dienstvertrags, dass dessen Ehefrau nach seinem Tod eine lebenslängliche Pension in Höhe eines Bruchteils der Mannespension erhalten soll, unterliegt die Witwenpension gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. 3) Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer sind nicht nur Allein- und Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft, sondern auch nicht ganz unbedeutend beteiligte Minderheitsgesellschafter, die zusammen mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern, von denen keiner allein eine Mehrheitsbeteiligung innehat, über die Mehrheit verfügen. 4) Die künftige Einkommensteuerlast, die dadurch entsteht, dass die Hinterbliebenenbezüge dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wird weder bei der Berechnung des Werts der Rente mindernd berücksichtigt noch als auf dem Erwerb ruhende Last in der Besteuerungsgrundlage gegengerechnet.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; ErbStG § 10 Abs. 1 ; ErbStG § 10 Abs. 1 S 2 ; ErbStG § 10 Abs. 3 ; ErbStG § 10 Abs. 4 ; ErbStG § 10 Abs. 5 ; ErbStG § 10 Abs. 6 ;