OLG Hamm - Beschluß vom 06.07.1995
15 W 172/95
Normen:
BGB § 2065 Abs. 2 § 2104 S. 1 § 2142 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 71
FGPrax 1995, 198
FamRZ 1996, 378
MDR 1995, 1237
MittBayNot 1995, 478
NJW-RR 1995, 1477
OLGR-Hamm 1995, 213
OLGReport-Hamm 1995, 213
Rpfleger 1996, 69
ZEV 1995, 376

Fehlende Bestimmung über den Nacherben

OLG Hamm, Beschluß vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 15 W 172/95

DRsp Nr. 1995/6348

Fehlende Bestimmung über den Nacherben

»Hat der Erblasser entgegen § 2065 Abs. 2 BGB es dem Vorerben überlassen, den Nacherben zu bestimmen, so ist dies dem Fall gleichzustellen, in dem der Erblasser keine Bestimmung des Nacherben vorgenommen hat. Auch auf diesen Fall ist § 2104 Satz 1 BGB anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 2065 Abs. 2 § 2104 S. 1 § 2142 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Aus der Ehe der Erblasserin mit ihrem 1968 vorverstorbenen Ehemann sind keine Kinder hervorgegangen. Die Erblasserin lebte vor ihrem Tode lange Jahre von ihrem Ehemann getrennt. Im Jahre 1975 nahm sie ihre Schwester , die Beteiligte zu 1), in ihrem Haus auf. Ihre zweite Schwester , war schon am 1. August 1950 vorverstorben. Aus deren Ehe sind die Beteiligten zu 2) bis 7) hervorgegangen.