BayObLG - Beschluß vom 09.03.2001
1Z BR 142/00
Normen:
BGB § 1960 ; FGG §§ 19, 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 109
Vorinstanzen:
AG Miesbach, vom 13.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen VI 201/99
LG München II, vom 15.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6446/00

Fehlerhafte Bestimmung des Beschwerdegegenstands

BayObLG, Beschluß vom 09.03.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 142/00

DRsp Nr. 2001/11741

Fehlerhafte Bestimmung des Beschwerdegegenstands

»1. Fehlerhafte Bestimmung des Beschwerdegegenstands.2. Beschwerde des Testamentsvollstreckers gegen die Anordnung der Nachlaßpflegschaft und die Auswahl des Nachlaßpflegers.«

Normenkette:

BGB § 1960 ; FGG §§ 19, 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der am 28.3.1999 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasser war verheiratet. Seine Ehefrau ist vorverstorben. Aus der Ehe stammen zwei Kinder, die Beteiligten zu 2 und 3.

Der Erblasser verfaßte am 15.12.1995 ein privatschriftliches Testament, in dem er die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin einsetzte und seine Ehefrau sowie die Beteiligten zu 2 und 3 mit Vermächtnissen bedachte. Außerdem ordnete er Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 4 zum Testamentsvollstrecker. Dieser nahm nach Eröffnung des Testaments das Amt an; seinen Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses stellte das Nachlaßgericht zurück.