Festsetzung von Erbschaftsteuer gegenüber unbekannten Erben - Festsetzung Erbschaftsteuer; Unbekannter Erbe; Nachlasspflegschaft; Bekanntgabeadressat; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
FG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 4 K 298/05 Erb
DRsp Nr. 2008/5915
Festsetzung von Erbschaftsteuer gegenüber unbekannten Erben - Festsetzung Erbschaftsteuer; Unbekannter Erbe; Nachlasspflegschaft; Bekanntgabeadressat; Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
1. Gegenüber unbekannten Erben kann die Erbschaftsteuer durch Bekanntgabe der Bescheide an den Nachlasspfleger als gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden.2. Die Finanzbehörde kann die Besteuerungsgrundlagen der Erbschaftsteuer (Zahl der Erben, Höhe der Freibeträge, Steuerklassen) schätzen, wenn der Nachlasspfleger seine Pflicht zur Erbenermittlung sowie seine Mitwirkungspflichten aus § 34 Abs. 1 i. V. m. § 90AO nicht in angemessener Zeit erfüllt.3. Steht nicht fest, wie hoch die Erbteile sind, ist die Annahme gleich hoher Erbteile für Schätzungszwecke nicht zu beanstanden.