I. Der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) schenkte diesem am 16. bzw. 28. Dezember 1987 60 v.H. seines Geschäftsanteils an der X-GmbH (GmbH) und seiner Kommanditbeteiligung an der X-GmbH & Co. KG (KG). Der Kläger erhielt dadurch Beteiligungen im Nennwert von 30 000 DM bzw. 48 000 DM. Aufgrund einer Vereinbarung vom November 1990 wandte ihm der Vater außerdem mittelbar ein Grundstück zu.
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