LG Ravensburg - Urteil vom 31.01.2008
2 O 338/07
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 139; BGB §§ 1569 ff.; BGB § 1931 Abs. 1; BGB § 1931 Abs. 4; BGB § 1933 S. 3;
Fundstellen:
FF 2008, 382
NJW-Spezial 2009, 8
ZEV 2008, 571

Feststellung der Beteiligung am Nachlass bei Vorliegen eines Ehevertrags mit dem Inhalt der Gütertrennung und dem Totalverzicht auf Unterhalt sowie den Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht und das gesetzliche Pflichtteilsrecht; Wirksamkeit einer Scheidungsfolgenregelung im Ehevertrag bei evident einseitiger Lastenverteilung; Wirksamkeit der Vereinbarung eines Erbteilsverzichts und Pflichtteilsverzichts unter Berücksichtigung einer evident einseitigen Lastenverteilung im Ehevertrag

LG Ravensburg, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 2 O 338/07

DRsp Nr. 2012/13092

Feststellung der Beteiligung am Nachlass bei Vorliegen eines Ehevertrags mit dem Inhalt der Gütertrennung und dem Totalverzicht auf Unterhalt sowie den Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht und das gesetzliche Pflichtteilsrecht; Wirksamkeit einer Scheidungsfolgenregelung im Ehevertrag bei evident einseitiger Lastenverteilung; Wirksamkeit der Vereinbarung eines Erbteilsverzichts und Pflichtteilsverzichts unter Berücksichtigung einer evident einseitigen Lastenverteilung im Ehevertrag

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 1/3 am Nachlass der am 23.02.2007 in Ravensburg verstorbenen Frau (...), zuletzt wohnhaft (...), beteiligt ist.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Widerklage wird abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.

5.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert der Klage: 1.200.000,- €
Streitwert der Widerklage: 50.000,- €
Gesamtstreitwert: 1.250.000,- €

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 139; BGB §§ 1569 ff.; BGB § 1931 Abs. 1; BGB § 1931 Abs. 4; BGB § 1933 S. 3;