FG Niedersachsen - Urteil vom 07.07.1999
III 476/98
Normen:
ErbStG § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 1143

FG Niedersachsen - Urteil vom 07.07.1999 (III 476/98) - DRsp Nr. 1999/11265

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen III 476/98

DRsp Nr. 1999/11265

1. Die erst nach dem Tod eines Erblassers im Jahre 1996 rückwirkend durch § 37 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 erhöhten Freibeträge des § 16 ErbStG begründen keinen Rechtsanspruch eines Erwerbers, eine fiktive Minderung der Bereicherung nach Maßgabe des mutmaßlichen Erblasserwillens zu berücksichtigen. 2. Zwar ist nicht auszuschließen, daß ein Erblasser aufgrund der Rechtsunsicherheit in der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Erwerben von Todes wegen seit der Veröffentlichung des BVerfG-Beschlusses vom 22. Juni 1995 (AZ: 2 BvR 552/91 -) in seinen Dispositionen über die Verteilung seines Vermögens zu Lebzeiten bzw. von Todes wegen eingeschränkt gewesen sein kann. Derartige Rechtsunsicherheiten hat das BVerfG mit der Anordnung daß eine gesetzliche Neuordnung erst bis zum 31.12.1996 zu treffen sei, aber als verfassungsrechtlich hinnehmbar erachtet.

Normenkette:

ErbStG § 37 Abs. 1 ;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl aufgrund der rückwirkenden Inkraftsetzung der erhöhten Freibeträge des § 16 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I S. 2049) - im folgenden: ErbStG 1996 - auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1995 entstanden ist, einen Anspruch auf Ermäßigung seines der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbs hat.