FG Niedersachsen - Urteil vom 21.07.1999
IX 510/92
Normen:
AO § 42 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 1212
ZEV 2000, 124

FG Niedersachsen - Urteil vom 21.07.1999 (IX 510/92) - DRsp Nr. 1999/11274

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.07.1999 - Aktenzeichen IX 510/92

DRsp Nr. 1999/11274

1. Stellt eine (nicht beherrschende) Gesellschafterin ein bislang von ihr ihrer Personengesellschaft zu betrieblichen Zwecken gegebenes Darlehen - darlehensweise - einem nahen Angehörigen zur Verfügung, damit dieser damit einen Darlehensvertrag mit der Personengesellschaft schließen und erfüllen kann, so können die dann von der Personengesellschaft an den nahen Angehörigen der Gesellschafterin gezahlten Zinsen bei der Personengesellschaft (weiterhin) Betriebsausgaben sein. 2.Für den neu abgeschlossenen Darlehensvertrag müssen keine Sicherheiten bestellt werden, wenn ein nicht beherrschender Gesellschafter Vertragspartner des Darlehensvertrages ist. 3. In einer derartigen Gestaltung muß kein Mißbrauch im Sinne von § 42 AO liegen.

Normenkette:

AO § 42 ;

Tatbestand

Streitig ist, ob an einen Verwandten einer OHG-Gesellschafterin gezahlte Darlehens-Zinsen als Betriebsausgaben der OHG abziehbar sind.