FG Niedersachsen - Urteil vom 24.02.1999 (III 334/94) - DRsp Nr. 1999/11267
FG Niedersachsen, Urteil vom 24.02.1999 - Aktenzeichen III 334/94
DRsp Nr. 1999/11267
»1. Hat ein Bezugsberechtigter aus einem Lebensversicherungsvertrag aufgrund der von ihm selbst gezahlten Versicherungsprämien einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gegenüber dem Versicherungsempfänger, unterliegt der Erwerb des Bezugsberechtigten nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4ErbStG der Erbschaftsteuer.2. Der Bezug der Versicherungsleistung durch den Bezugäberechtigten schließt nur bei einem durch die eigenen Prämienzahlungen begründeten Rechtsanspruch gegenüber dem Versprechensempfänger die Steuerbarkeit von § 3 Abs. 1 Nr. 4ErbStG aus. 3. Der Bezugsberechtigte trägt die Feststellungslast dafür, daß er selbst die Versicherungsprämien gezahlt hat.«