FG Saarland - Beschluß vom 13.03.1996
1 V 288/95
Fundstellen:
NWB 1996, F. 1, 98

FG Saarland - Beschluß vom 13.03.1996 (1 V 288/95) - DRsp Nr. 1998/4255

FG Saarland, Beschluß vom 13.03.1996 - Aktenzeichen 1 V 288/95

DRsp Nr. 1998/4255

Unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung des BFH hat das FG Saarland betont, daß die steuerliche Anerkennung von Darlehenszinsen, die Eltern an ihre Kinder zahlen, nicht nur voraussetzt, daß die Darlehensmodalitäten und die Darlehensabwicklung einem Fremdvergleich standhalten, sondern daß zudem - im Falle der vorherigen Schenkung der Darlehensmittel - vor der Darlehenshingabe eine endgültige Vermögensverschiebung bewirkt sein muß. Bei Darlehen, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Schenkung stehen, ist dies auch dann zu verneinen, wenn die Schenkung nicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gestanden hat, daß die Mittel als Darlehen wieder an den Schenker zurückzugewähren sind.

Gründe:

I. Der Antragsteller - Ast. - erzielt als Apotheker Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er betreibt sein Unternehmen in einem Haus, das seiner Ehefrau gehört. Von seiner Ehefrau hat er die dem Betrieb der Apotheke dienenden Räumlichkeiten durch Vertrag vom 28. August 1986 für 3.500 DM monatlich (inklusive Nebenkosten) angemietet (Bp-Unterlagen "Verträge"). Die Gewinne des Ast. werden vom Antragsgegner - Ag. - wegen abweichenden Wohnsitzes gesondert festgestellt.

Im Zeitraum Juli 1994 bis Januar 1995 ließ der Ag. beim Ast. eine Außenprüfung durchführen. Wegen Einzelheiten wird auf den Bericht vom 16. Dezember 1994 (AB-Nr. 110 und 262/93) Bezug genommen.