BFH - Beschluss vom 05.02.2003
II B 124/02
Normen:
AO § 170 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 739
ZEV 2003, 249

Finanzbehörde i.S.d. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO

BFH, Beschluss vom 05.02.2003 - Aktenzeichen II B 124/02

DRsp Nr. 2003/6111

Finanzbehörde i.S.d. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO

1. Die Frage, ob unter Finanzbehörde i.S.d. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO jede Finanzbehörde zu verstehen ist, kann ohne Weiteres verneint werden.2. Zu der Frage, ob unter Finanzbehörde i.S.d. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO die FinVerw in ihrer Gesamtheit gemeint ist oder im Einzelfall das für die Verwaltung der ErbSt zuständige FA oder die innerhalb dieses Amtes zur Verwaltung der ErbSt organisatorisch berufene Dienststelle.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Frau X schenkte dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Januar 1992 und Dezember 1993 Geldbeträge von 10 000 DM bzw. 30 000 DM. Davon erhielt der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt Eggenfelden --Beklagter--) schriftlich erstmals Kenntnis nach dem Tod der Schenkerin durch eine im April 1999 abgegebene Erbschaftsteuererklärung. Die Erklärung führte zur Festsetzung einer Schenkungsteuer in Höhe von 7 400 DM durch Bescheid vom 21. Oktober 1999.