I. Frau X schenkte dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Januar 1992 und Dezember 1993 Geldbeträge von 10 000 DM bzw. 30 000 DM. Davon erhielt der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt Eggenfelden --Beklagter--) schriftlich erstmals Kenntnis nach dem Tod der Schenkerin durch eine im April 1999 abgegebene Erbschaftsteuererklärung. Die Erklärung führte zur Festsetzung einer Schenkungsteuer in Höhe von 7 400 DM durch Bescheid vom 21. Oktober 1999.
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