BGH - Urteil vom 01.04.1998
XII ZR 278/96
Normen:
BGB § 167 Abs. 2, § 1410 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1410 Vollmacht 1
BGHZ 138, 239
DNotZ 1999, 46
EzFamR BGB § 1410 Nr. 1
EzFamR aktuell 1998, 220
FamRZ 1998, 902
JZ 1999, 519
JuS 1998, 760
MDR 1998, 781
NJW 1998, 1857
NJW-RR 1998, 1298
NJWE-FER 1998, 171

Formbedürftigkeit einer widerruflich erteilten Vollmacht zum Abschluß eines Ehevertrages

BGH, Urteil vom 01.04.1998 - Aktenzeichen XII ZR 278/96

DRsp Nr. 1998/7544

Formbedürftigkeit einer widerruflich erteilten Vollmacht zum Abschluß eines Ehevertrages

»Die widerruflich erteilte Vollmacht zum Abschluß eines Ehevertrages bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung.«

Normenkette:

BGB § 167 Abs. 2, § 1410 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 23. August 1958 die Ehe, aus der vier inzwischen erwachsene Söhne hervorgingen. Der Antragsteller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, war als Geschäftsführer einer GmbH tätig, deren Alleingesellschafterin die Antragsgegnerin war.

Nachdem die Parteien sich bereits getrennt hatten, schlossen sie zu notarieller Urkunde vom 21. November 1989 einen Ehevertrag, in dem es heißt: Für unsere Ehe haben wir durch notariellen Vertrag die Gütertrennung eingeführt.

Den notariellen Gütertrennungsvertrag heben wir hiermit auf.

Die Gütertrennung heben wir hiermit rückwirkend auf, so daß von Beginn unserer Ehe an der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelten soll.

Bei der Beurkundung war die Antragsgegnerin durch eine Angestellte des beurkundenden Notars vertreten, der sie am 19. Oktober 1989 eine notariell beglaubigte Vollmacht erteilt hatte.

Im Scheidungsverbundverfahren stellten beide Parteien Stufenanträge zum Zugewinnausgleich. Die diesbezügliche Folgesache wurde abgetrennt und dem Scheidungsantrag des Antragstellers durch Urteil vom 19. Oktober 1994 vorab stattgegeben.