BGH - Urteil vom 14.06.1995
IV ZR 212/94
Normen:
BGB §§ 1922, 528 ; BGB § 1922, § 528 ; BSHG § 90 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1922 Abs. 1 Vererblichkeit 2
BGHR BGB § 528 Abs. 1 Satz 1 Nachlaßverbindlichkeit 2
BGHR BSHG § 90 Vererblichkeit 1
DNotZ 1996, 6442
DRsp I(133)562a-b
ErbPrax 1995, 300
EzFamR BGB § 528 Nr. 4
EzFamR aktuell 1995, 309
FPR Service 10-1995 III
FamRZ 1995, 1123
FuR 1995, 308
JR 1996, 194
MDR 1995, 1234
NJW 1995, 2287
WM 1995, 1693
ZEV 1995, 378
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Mönchengladbach,

Fortbestehen des Rückforderungsanspruchs nach Überleitung auf den Träger der Sozialhilfe

BGH, Urteil vom 14.06.1995 - Aktenzeichen IV ZR 212/94

DRsp Nr. 1995/5290

Fortbestehen des Rückforderungsanspruchs nach Überleitung auf den Träger der Sozialhilfe

»a) Hat der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen, geht der Anspruch aus § 528 BGB jedenfalls insoweit nicht mit dem Tod des Schenkers unter. b) Wegen dieser über den Tod hinaus fortbestehenden Erstattungspflicht gegenüber dem Träger der Sozialhilfe kommt auch ein Erlöschen im Wege einer Konfusion nicht in Betracht, wenn der Beschenkte zugleich Erbe des Schenkers wird.«

Normenkette:

BGB §§ 1922, 528 ; BGB § 1922, § 528 ; BSHG § 90 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe einen Anspruch gegen den Beklagten aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen seiner Leistungen für Herrn M. geltend. Dieser übertrug mit notariellem Vertrag vom 12. Oktober 1983 sein Grundstück in G. an den Beklagten und dessen Ehefrau unter Vorbehalt des Nießbrauchs. Die Erwerber verpflichteten sich zu Pflege- und Betreuungsleistungen. Durch Testament vom gleichen Tage setzte Herr M. den Beklagten und seine Ehefrau je zur Hälfte zu seinen Erben ein.

Vom 10. Mai 1990 bis zu seinem Tod am 13. April 1991 erhielt Herr M. vom Kläger Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten seiner Pflege in einem Altenheim. Der Kläger errechnet nach Abzug der eigenen Beteiligung des Herrn M. einen ungedeckten Sozialhilfebetrag von 7.809,11 DM.