FG Nürnberg - Urteil vom 13.12.2001
IV 369/00
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ;

Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nur für Betriebsvermögen

FG Nürnberg, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen IV 369/00

DRsp Nr. 2002/4664

Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG nur für Betriebsvermögen

1. Die Gewährung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG setzt nach Wortlaut und Sinnzusammenhang der Regelungen insbesondere in § 13a Abs. 1 und Abs. 4 ErbStG voraus, dass die zugewendeten Gegenstände bereits in der Hand des Schenkers Betriebsvermögen gewesen sein müssen. 2. Bei Betriebsgrundstücken muss im Feststellungsbescheid nach § 138 BewG auch die Feststellung als Betriebsgrundstück getroffen worden sein.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Freibetrag für Betriebsvermögen nach § 13a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ErbStG für Wohngrundstücke gewährt werden kann, die beim Erwerb in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingelegt wurden.

M. Z., die Großmutter des Klägers, war Alleineigentümerin u. a. des von ihr bewohnten Grundstücks T. Str. 16 und des Mietwohngrundstücks A. 10 in C. Das erstgenannte Grundstück war als Einfamilienhaus bewertet, letzteres als Mietwohngrundstück. Ertragsteuerlich erzielte sie aus dem letztgenannten Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.