BayObLG - Beschluß vom 19.07.1994
1Z BR 23/94
Normen:
BRAGO §§ 7, 9, 10 ;

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten im Erbscheinsverfahren bei Enterbung des Beteiligten

BayObLG, Beschluß vom 19.07.1994 - Aktenzeichen 1Z BR 23/94

DRsp Nr. 1995/1274

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit eines Verfahrensbevollmächtigten im Erbscheinsverfahren bei Enterbung des Beteiligten

»Beteiligt sich ein Abkömmling, den der Erblasser in einem privatschriftlichen Testament enterbt hat, am Erbscheinsverfahren, ohne die Gültigkeit des Testaments in Frage zu stellen oder sonstige Ansprüche (z.B. aus einem Vermächtnis) geltend zu machen, so ist für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten dieses Beteiligten der Wert des Pflichtteils des Beteiligten maßgebend.«

Normenkette:

BRAGO §§ 7, 9, 10 ;

Gründe:

I. Der am 30.6.1989 verstorbene, verwitwete Erblasser hat in einem eigenhändigen Testament drei seiner Kinder, darunter den Beteiligten zu 1, zu Erben eingesetzt. Die Nachkommen eines vorverstorbenen Sohnes, nämlich die Beteiligte zu 2 als dessen eheliches Kind sowie zehn nichteheliche Kinder, sind nach dem Testament ausdrücklich enterbt. Der Aktivnachlaß besteht im wesentlichen aus Grundbesitz in H. im Wert von ca. 182.000 DM, der nach dem Testament dem Beteiligten zu 1 zugewiesen ist, einem Wohnhaus in K. im Wert von ca. 145.000 DM, das die beiden anderen Kinder erhalten sollen, sowie im Testament nicht ausdrücklich angesprochenen Bankguthaben im Wert von ca. 141.000 DM.