I. Der am 30.6.1989 verstorbene, verwitwete Erblasser hat in einem eigenhändigen Testament drei seiner Kinder, darunter den Beteiligten zu 1, zu Erben eingesetzt. Die Nachkommen eines vorverstorbenen Sohnes, nämlich die Beteiligte zu 2 als dessen eheliches Kind sowie zehn nichteheliche Kinder, sind nach dem Testament ausdrücklich enterbt. Der Aktivnachlaß besteht im wesentlichen aus Grundbesitz in H. im Wert von ca. 182.000 DM, der nach dem Testament dem Beteiligten zu 1 zugewiesen ist, einem Wohnhaus in K. im Wert von ca. 145.000 DM, das die beiden anderen Kinder erhalten sollen, sowie im Testament nicht ausdrücklich angesprochenen Bankguthaben im Wert von ca. 141.000 DM.
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