OLG Bremen - Beschluss vom 09.01.2012
5 W 35/11
Normen:
KostO § 107; KostO § 130; KostO § 30; KostO § 31; KostO § 32; FamFG § 81; RVG § 33;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 129
FamRZ 2012, 1584
ZEV 2013, 45
Vorinstanzen:
AG Bremen-Blumenthal, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 50 VI 722/10

Gegenstandswert des Erbscheinsverfahrens; Entscheidung über die Kostentragungspflicht

OLG Bremen, Beschluss vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 5 W 35/11

DRsp Nr. 2012/4021

Gegenstandswert des Erbscheinsverfahrens; Entscheidung über die Kostentragungspflicht

1. Der Gegenstandswert im Erbscheinsverfahren richtet sich nach dem Wert des Nachlasses unter Abzug der Nachlassverbindlichkeiten einschließlich etwaiger (Voraus-) Vermächtnisse. Maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswertes ist sodann das wirtschaftliche Interesse, das der Antragsteller mit seinem Antrag verfolgt. 2. Bei widerstreitenden Anträgen mehrerer Beteiligter kann über deren Kostentragungspflicht entsprechend § 81 FamFG entschieden werden. 3. Für die zu erstattenden Kosten richtet sich der Gegenstandswert für den jeweiligen Beteiligten ebenfalls nach dessen wirtschaftlichem Interesse, bei dem maßgeblich auf den jeweilig geltend gemachten Erbteil abzustellen ist. 4. Der Gegenstandswert für die gerichtlichen Gebühren und für die Gebühren der anwaltlichen Vertretung eines Beteiligten kann daher unterschiedlich hoch ausfallen. Für letztere ist er auf Antrag gesondert festzusetzen.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 27.08.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichtes Bremen-Blumenthal vom 17.08.2011 dahingehend geändert, dass der Gegenstandswert auf 324.919,94 € festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.