BayObLG - Beschluss vom 01.10.2001
3Z BR 112/01
Normen:
BGB § 779 ; GBO § 51 ; BRAGO § 10 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1204
OLGReport-BayObLG 2002, 199
ZEV 2003, 33
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 23/01
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 622/70

Gegenstandswert des vom Nachlassgericht protokollierten Vergleichs - Löschung des Nacherbenvermerks nach Eintritt des Nacherbenfalles

BayObLG, Beschluss vom 01.10.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 112/01

DRsp Nr. 2002/736

Gegenstandswert des vom Nachlassgericht protokollierten Vergleichs - Löschung des Nacherbenvermerks nach Eintritt des Nacherbenfalles

»"1. Ist ein durch das Nachlassgericht protokollierter Vergleich jedenfalls als materiell-rechtlicher Vertrag wirksam und kann er damit Rechtsanwaltsgebühren auslösen, ist auf Antrag ein Gegenstandswert festzusetzen.2. Der Gegenstandswert eines solchen Vergleichs bestimmt sich nach den Vorschriften der Kostenordnung.3. Sind mehrere Personen in unterschiedlicher Weise an dem Vergleich beteiligt, ist der Gegenstandswert für jede Person gesondert festzusetzen.4. Ein Nacherbenvermerk kann nach Eintritt des Nacherbenfalles nur noch gelöscht, aber nicht mehr berichtigt werden, wenn keine das Nacherbenrecht beeinträchtigenden Verfügungen bezüglich des Grundstücks vorgenommen wurden. Eine im Vergleich erklärte Berichtigungsbewilligung ist daher unwirksam und löst keine Rechtsanwaltsgebühr aus."«

Normenkette:

BGB § 779 ; GBO § 51 ; BRAGO § 10 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht erteilte am 22.9.1971 einen Erbschein, wonach der am 2.10.1970 verstorbene Erblasser von seiner Witwe allein beerbt wurde; Nacherbe sollte der Beteiligte zu 3 (ein Enkel des Erblassers) sein, wobei auch Ersatznacherben benannt waren.