OLG Hamburg - Urteil vom 23.02.2016
2 U 18/15
Normen:
BGB § 2223;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1965
ZEV 2016, 289
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 362/14

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Untervermächtnis bei Anordnung der Vermächtnisvollstreckung

OLG Hamburg, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 2 U 18/15

DRsp Nr. 2016/6159

Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Untervermächtnis bei Anordnung der Vermächtnisvollstreckung

1. Auf die Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB) sind die Vorschriften für die Testamentsvollstreckung weitgehend entsprechend anwendbar. Dementsprechend kann der Anspruch aus einem Untervermächtnis sowohl gegen den Hauptvermächtnisnehmer als auch gegen den Vermächtnisvollstrecker geltend gemacht werden. Nach Überlassung des Untervermächtnisgegenstands seitens den Vermächtnisvollstreckers an den Hauptvermächtnisnehmer kann der Anspruch analog § 2217 BGB nur noch gegen den Hauptvermächtnisnehmer geltend gemacht werden. 2. Gemäß §§ 2223, 2219 BGB ist der Vermächtnisvollstrecker sowohl dem Haupt- als auch dem Untervermächtnisnehmer gegenüber persönlich für Pflichtverletzungen verantwortlich.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 22 vom 3.7.2015 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert:

Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger € 1.839.681,60 zu zahlen.