BFH - Urteil vom 07.03.2007
I R 90/04
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO § 51 § 52 § 55 § 57 ; KHG § 17b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Köln - 13 K 2530/03 - 15.7.2004 (EFG 2005, 222),

Gemeinnützigkeit einer zur Entwicklung eines den Maßgaben des § 17b Abs. 2 KHG entsprechenden Vergütungssystems für Krankenhausleistungen errichteten GmbH

BFH, Urteil vom 07.03.2007 - Aktenzeichen I R 90/04

DRsp Nr. 2007/9241

Gemeinnützigkeit einer zur Entwicklung eines den Maßgaben des § 17b Abs. 2 KHG entsprechenden Vergütungssystems für Krankenhausleistungen errichteten GmbH

»1. Ein Unternehmen, das kraft Satzung durch wirtschaftsberatende Tätigkeit (hier: Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für seine Gesellschafter und die von diesen zu verwirklichenden gemeinnützigen Zwecke tätig wird, fördert jene Zwecke nicht unmittelbar i.S. von § 57 Abs. 1 Satz 1 AO. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben (hier: § 17b Abs. 2 KHG) erbracht wird. 2. Die Tätigkeit einer als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke vom Auftraggeber eingeschalteten Körperschaft begründet mangels Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung grundsätzlich keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit der Hilfsperson (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 15. Juli 1998 --Anwendungserlass zur Abgabenordnung --, BStBl I 1998, 630 i.d.F. des BMF-Schreibens vom 10. September 2002, BStBl I 2002, 867, zu § 57 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2).«

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO § 51 § 52 § 55 § 57 ; KHG § 17b Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... gegründet. An ihrem Stammkapital waren im Streitjahr 2001 ... beteiligt.