BayObLG - Beschluß vom 03.02.1995
1Z BR 68/94
Normen:
BGB § 133, § 2075, § 2265, § 2269, § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1447
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 11511/93

Gemeinschaftliches Testament in zwei getrennten Urkunden

BayObLG, Beschluß vom 03.02.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 68/94

DRsp Nr. 1995/3335

Gemeinschaftliches Testament in zwei getrennten Urkunden

»1. Gemeinschaftliches Testament in zwei getrennten Urkunden. 2. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die testierenden Ehegatten anordnen, daß ein als Schlußerbe eingesetzter Abkömmling aus dem Nachlaß des Überlebenden nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn er diesen nach dem Tod des Erstversterbenden geltend macht. Für das Wirksamwerden einer solchen Klausel genügt es, daß der Pflichtteil in Kenntnis der damit verbundenen Sanktion verlangt wird, die der Schlußerbe in Kauf nimmt.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2075, § 2265, § 2269, § 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind die gemeinschaftlichen Kinder der im Alter von 73 Jahren verstorbenen Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns. Die Ehegatten haben am 13.5.1972 in zwei getrennten Urkunden inhaltlich gleichlautende letztwillige Verfügungen errichtet. Die Erblasserin und ihr Ehemann haben jeweils eigenhändig den nachfolgenden Text niedergeschrieben und unterzeichnet:

Mein letzter Wille

Wir setzen uns hiermit gegenseitig als Alleinerben ein.