OLG Köln - Beschluss vom 19.09.2019
2 Wx 264/19
Normen:
GNotKG § 81 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 235
FamRZ 2020, 704
FuR 2019, 737
ZEV 2019, 704
Vorinstanzen:
AG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 43 XVII 2/88 (Z)
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 273/19

Gerichtliche Jahresgebühr für eine DauerbetreuungErmittlung des Reinvermögens des Betreuten nach Anfall einer Erbschaft

OLG Köln, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 264/19

DRsp Nr. 2019/15581

Gerichtliche Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung Ermittlung des Reinvermögens des Betreuten nach Anfall einer Erbschaft

Ist einer betreuten Person durch sogenanntes Behindertentestament eine Erbschaft als nicht befreiter Vorerbin bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen, so ist der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung, die unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind (Aufgabe des Senatsbeschluss v. 14.9.2009 - 2 Wx 66/09, BeckRS 2015, 8022; Anschluss an OLG München FGPrax 2019, 89; entgegen OLG Celle FamRZ 2017, 1083; OLG Hamm FGPrax 2015, 278).

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GNotKG § 81 Abs. 4 S. 1;

Gründe

1.