Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §§ 37, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bleibt erfolglos.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht von dem im Rechtszug höheren Gericht nur dann bestimmt, wenn Personen, die als Streitgenossen verklagt werden sollen, bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Beide Beklagten haben ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in M..
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