OLG Köln - Beschluß vom 05.12.2001
5 W 136/01
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 187
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 134/01

Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO

OLG Köln, Beschluß vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 5 W 136/01

DRsp Nr. 2002/3063

Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO

Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger mit einem der Streitgenossen, die sämtlich ein und denselben allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, einen abweichenden ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart hat (anders : OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 1084, 1085).

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §§ 37, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bleibt erfolglos.

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht von dem im Rechtszug höheren Gericht nur dann bestimmt, wenn Personen, die als Streitgenossen verklagt werden sollen, bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Beide Beklagten haben ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in M..