I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit einem Unfall schwerstpflegebedürftig. Das wegen der Gesundheitsverletzung erhaltene Schmerzensgeld legte er in verzinslichen Wertpapieren an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 19. Juni 1992 auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 1989 Vermögensteuer unter Berücksichtigung der Wertpapiere gegen den Kläger fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, daß das FA die mit dem Schmerzensgeld erworbenen Wertpapiere zu Recht als sonstiges Vermögen i.S. des §
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