I.
Der im Jahr 2000 verstorbene Erblasser hinterließ seine Ehefrau (Beteiligte zu 1), drei Kinder (Beteiligte zu 2 bis 4) und einen Bruder (Beteiligter zu 5). Am 1.10.1999 hatte der Erblasser zwei eigenhändige Testamente errichtet. In dem einen hatte er die Beteiligte zu 1 und seine Kinder, in dem anderen den Beteiligten zu 5 bedacht. Der Beteiligte zu 5 beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe.
Das Amtsgericht wies den Antrag des Beteiligten zu 5 zurück, wobei es ausführte, der Erblasser sei bei Errichtung der Testamente testierunfähig gewesen, und ordnete die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge an.
Hiergegen legte der Beteiligte zu 5 Beschwerde ein. Das Landgericht wies durch Beschluss vom 12.9.2000 die Beschwerde zurück und setzte den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 250448,03 DM fest.
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