BayObLG - Beschluss vom 07.02.2001
3Z BR 387/00
Normen:
KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 41
ZEV 2001, 404
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 253/00
AG Bad Kissingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 123/00

Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens in einer Erbscheinssache

BayObLG, Beschluss vom 07.02.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 387/00

DRsp Nr. 2001/4694

Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens in einer Erbscheinssache

»Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens in einer Erbscheinssache (geringere Bewertung eines Gebäudes anhand der Angaben des Nachlasspflegers).«

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der im Jahr 2000 verstorbene Erblasser hinterließ seine Ehefrau (Beteiligte zu 1), drei Kinder (Beteiligte zu 2 bis 4) und einen Bruder (Beteiligter zu 5). Am 1.10.1999 hatte der Erblasser zwei eigenhändige Testamente errichtet. In dem einen hatte er die Beteiligte zu 1 und seine Kinder, in dem anderen den Beteiligten zu 5 bedacht. Der Beteiligte zu 5 beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe.

Das Amtsgericht wies den Antrag des Beteiligten zu 5 zurück, wobei es ausführte, der Erblasser sei bei Errichtung der Testamente testierunfähig gewesen, und ordnete die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge an.

Hiergegen legte der Beteiligte zu 5 Beschwerde ein. Das Landgericht wies durch Beschluss vom 12.9.2000 die Beschwerde zurück und setzte den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 250448,03 DM fest.